Forstbetriebsgemeinschaft Fränkische Rhön und Grabfeld w.V.
  • Home
  • Aktuelles
  • Unsere FBG
    • Vorstandschaft
    • Geschäftsstelle
    • Termine
    • Download
  • Dienstleistungen
    • Holzvermarktung
    • Waldpflegeverträge
    • Forstliche Dienstleistungen
    • Forstliche Beratung
    • Sammelbestellungen
    • Aktuelle Informationen
    • Fortbildung
    • Organisation Holzernte
    • Waldbesitzerhaftpflicht
    • Unkostenbeiträge
  • Zertifizierung
  • Links
  1. Aktuelle Seite:  
  2. Home
  3. Aktuelles

Aktuelles

Forstliche Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten

Details
Veröffentlicht: 09. Oktober 2022

Das Bay. Staatsministerium hat Hinweise zu Maßnahmen in Natura 2000 Gebieten herausgegeben. Sollte Ihr Wald in einem FFH-Gebiet liegen, empfehlen wir dringend diese Hinweise gründlich durchzulesen und vor geplanten Maßnahmen die in den Informationen erwähnte Checkliste zusammen mit dem beratenden Förster des AELF Bad Neustadt/S. auszufüllen!

Hintergrund Natura 2000

Die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der Europäischen Union (FFH-Richtlinie) bildet zusammen mit der Vogelschutz-Richtlinie die Grundlage für das zusammenhängende ökologische Netz Natura 2000 der Europäischen Union. Es dient der Erhaltung bzw. Wiederherstellung günstiger ökologischer Erhaltungszustände von bestimmten Arten und Lebensraumtypen in den Natura 2000-Gebieten.

Pflichten für Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer in ihren Wäldern

In Natura 2000-Gebieten ist die nachhaltige Waldbewirtschaftung grundsätzlich zulässig, denn sie schadet den zu schützenden Gütern i.d.R. nicht oder diese können profitieren. Allerdings können nachteilige Wirkungen auftreten, wenn den ökologischen Anforderungen von Arten, wichtigen Lebensraumstrukturen oder dem Lebensraumtyp insgesamt nicht genug Beachtung geschenkt wird. Hier gilt für Waldbesitzende und Waldbewirtschaftende, das Verschlechterungsverbot. Veränderungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes bzw. seiner Schutzgüter führen können, sind unzulässig. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Forstwirtschaftliche Maßnahmen, die geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen und keiner anderweitigen Gestattungspflicht unterliegen, sind der zuständigen Naturschutzbehörde als „Projekt“ anzuzeigen. Diese überprüft die Vereinbarkeit mit dem FFH-Recht. Wird mit der Durchführung ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Naturschutzbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

Es liegt somit in der Verantwortung der Waldbesitzenden, sich vor der Umsetzung forstlicher Maßnahmen sorgfältig zu vergewissern, dass dadurch keine erheblichen Beeinträchtigungen von Schutzgütern ausgelöst werden. Das Verfahren gemäß Checkliste (sog. „Erheblichkeitsabschätzung“) ist ein wichtiger Prüfschritt, welcher mit Sachverstand und Problembewusstsein durchzuführen ist, um Fehleinschätzungen und Rechtsverstöße zu vermeiden.

Checkliste „Natura 2000-Erheblichkeitsabschätzung“

Zur eigenen Absicherung gegen eine unbeabsichtigte erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebiets wird den Waldbesitzenden die Verwendung der Checkliste empfohlen. Diese hilft in einer ersten eigenverantwortlichen Abschätzung zu erkennen, ob erhebliche Beeinträchtigungen eines Schutzgutes eintreten könnten. Sie soll dazu von Waldbesitzenden vor jeder forstlichen Maßnahme in Natura 2000-Gebieten ausgefüllt und im Anschluss von ihnen selbst aufbewahrt werden. Verbleiben Zweifel, ob die geplante Maßnahme zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Natura 2000-Gebiets führen könnte, kann die Maßnahme zunächst nicht durchgeführt werden. Vielmehr sind die zuständigen Forst- und/oder Naturschutzbehörden zu konsultieren.

Beratungsangebot und Ansprechpartner in der Region

Die Beurteilung von möglichen Beeinträchtigungen beabsichtigter Maßnahmen in Natura 2000-Gebieten ist gewissenhaft vorzunehmen. Hierbei soll die Checkliste eine Hilfestellung geben. In Zweifelsfällen stehen für weitere Fragen oder eine persönliche Beratung die Försterinnen und Förster der Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in Ihrer Region gerne kostenlos zur Verfügung. Auch die zuständigen unteren Naturschutzbehörden stehen als Ansprechpartner zur Verfügung.

Die Checkliste finden Sie hier: Download

Antworten zu den häufigsten Fragen finden Sie hier:

https://www.stmelf.bayern.de/wald/waldfunktionen/115137/index.php

 

Quelle: Bay. Staatsministerium für Ernährung Landwirtschaft und Forsten

Wichtig: Wälder jetzt auf Schäden kontrollieren!

Details
Veröffentlicht: 02. März 2022

Die Orkantiefs Ende Februar haben in Bayerns Wäldern insgesamt keine schwerwiegenden Schäden angerichtet. Das hat Forstministerin Michaela Kaniber nach einer ersten Schadensbilanz in München mitgeteilt. Bayernweit wurden überwiegend einzelne Bäume und kleinere Gruppen umgeworfen. Lediglich in den Wäldern der Hochlagen und der Mittelgebirge haben die Stürme deutlichere Spuren hinterlassen – schwerpunktmäßig im Nordosten Bayerns in den Landkreisen Hof, Wunsiedel, Tirschenreuth, Kronach und teilweise im Landkreis Rhön-Grabfeld.

Insgesamt ist die bayernweit durch den Sturm angefallene Holzmenge gering, sodass keine Störungen auf dem bayerischen Holzmarkt zu erwarten sind.

Kaniber warnt deshalb auch weiterhin dringend vor dem Betreten der Wälder: „Es herrscht noch immer Lebensgefahr im Wald, denn es können jederzeit Äste abbrechen oder ganze Bäume umfallen!“ Auch für die anstehenden Aufräumarbeiten nach dem Abklingen der Stürme ruft die Ministerin zu äußerster Vorsicht auf. „Die Aufarbeitung von Sturmholz ist sehr gefährlich und sollte immer professionell begleitet werden“, so Kaniber. Häufig sei der unterstützende Einsatz von Holzerntemaschinen die sicherste Arbeitsweise.

Die Forstbetriebsgemeinschaft Fränkische Rhön und Grabfeld w.V. bittet alle Waldbesitzer, Ihre Wälder in den nächsten Tagen auf Sturmschäden zu kontrollieren. In den vergangenen Wochen sind sowohl durch Schneebruch als auch durch die Orkantiefs vielerorts einzelne Bäume oder Baumgruppen geschädigt worden. Es ist sehr wichtig, dass diese Schadhölzer bis zum ersten Schwärmflug der Borkenkäfer im April beseitigt sind. Nur so kann eine erneute Ausbreitung des Käfers verhindert werden!

Quelle: StMELF / FBG Fränkische Rhön und Grabfeld w.V.

Jagd und Waldeigentum - Neue Broschüren zur Jagd

Details
Veröffentlicht: 04. November 2021

Bei der Wiederbewaldung der Kalamitätsflächen und dem Waldumbau in klimastabile Mischbestände hat die Jagd eine entscheidende Rolle. Es geht nur gemeinsam mit dem Jagdausübungsberechtigten. Das Jagdrecht selbst ist aber an das Eigentum von Grund und Boden gebunden.

Eine neue Broschüre gibt dazu ausführlich Auskunft, dort erfährt man welche Rechte der Grundeigentümer hat, wie eine Jaggenossenschaft funktioniert, wie man einen Wildschaden geltend macht und vieles mehr! Die Broschüre kann hier bezogen oder heruntergeladen werden:

https://www.bayer-waldbesitzerverband.de/news/27.html

 

Wie bewertet man einen Wildschaden? Auch dazu gibt es eine Broschüre! Die „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ kann auf der Download-Seite des Deutschen Forstwirtschaftsrat (DFWR) heruntergeladen werden.

https://www.dfwr.de/index.php/downloads

 

Quelle: Bayer. Waldbesitzerverband / Deutscher Forstwirtschaftsrat

Borkenkäfer schwärmen aus! Jetzt Bohrmehl suchen und Bäume rasch entfernen!

Details
Veröffentlicht: 17. Juni 2021

Seit einigen Wochen läuft ein starker Schwärmflug von Buchdrucker und Kupferstecher.

In diesem Jahr hatten die Fichtenborkenkäfer – abgesehen von einem kurzen Zeitraum im Mai bisher nur geringe Chancen zum Schwärmen. Deshalb nutzen die Borkenkäfer jetzt das sommerliche Wetter zu einem erneut zeitlich sehr konzentrierten und noch massiveren Schwärmflug.

Dabei überlagern sich die Schwärmflüge der Borkenkäfer, die nun ihre erste Brut anlegen, und der Käfer, die bereits im Mai die Eiablage vollziehen konnten und nun zur Anlage der Geschwisterbrut ausfliegen

Bohrmehlsuche jetzt!

  • Suchen Sie jetzt Bohrmehl! Die Chancen sind jetzt günstig, Bohrmehl zu finden, da die konzentriert schwärmenden Käfer große Mengen und gut sichtbares Bohrmehl produzieren!

  • Suchen Sie Bohrmehl hinter Rindenschuppen, auf Ästen, in Zwieseln und Astgabeln, im Moos am Stammfuß und auf Blättern der Bodenpflanzen!

  • Konzentrieren Sie sich auf Randbäume letztjähriger Käferlöcher, südexponierte oder aufgerissene Waldränder und Windwürfe.

  • Buchdrucker werfen in den ersten zwei Wochen der Brutanlage viel Bohrmehl aus. Einzelne gewittrige Schauer, wie sie derzeit stattfinden, können das Bohrmehl zwar abwaschen, es rieselt in diesen Tagen aber immer wieder nach.

  • Wenn Sie Bohrmehl finden, müssen die befallenen Fichten eingeschlagen und aus dem Wald gebracht werden.

Quelle: Bay. Landesanstalt für Wald und Forstwirtschaft

Hilfe für Kleinwaldbesitzer

Details
Veröffentlicht: 20. Mai 2021

Ausnahmeregelung bei Einschlagsbeschränkungen

Kleinwaldbesitzer werden künftig über eine Bagatellgrenze von den Beschränkungen des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes entlastet. Das hat Bayerns Forstministerin Michaela Kaniber bei Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner erreicht. „Ich freue mich sehr, dass wir damit die Situation für unsere kleinen privaten Waldbesitzer rasch und unbürokratisch entschärfen können. Denn sie wären durch die neuen Bundesregelungen besonders betroffen gewesen“, so die Ministerin. Damit wird auch die regionale Versorgung kleiner Säger und Holz-Verarbeiter mit Frischholz gestärkt.

Für kleine Waldbesitzer ohne Buchführungspflicht, die meist nicht jedes Jahr die gleiche Menge einschlagen, gab es mit den bisher bestehenden Regelungen einige Unklarheiten. Jetzt steht fest: Insgesamt 75 Festmeter frisches Fichtenholz, das sind zwei bis drei LKW-Fuhren, dürfen unabhängig von den Einschlagsbeschränkungen in jedem einzelnen Betrieb eingeschlagen und verkauft werden. Alternativ dazu besteht die Regelung unverändert fort, dass 4,25 Festmeter je Hektar Betriebsfläche geschlagen und vermarktet werden können. Für einen 20 Hektar großen Betrieb wäre so beispielsweise eine Einschlagsmenge von 85 Festmeter zulässig.

Sollte unabhängig davon ein Waldbesitzer durch die Einschlagsbeschränkung von einer wirtschaftlich unbilligen Härte getroffen werden, die zum Beispiel zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz eines Forstbetriebs führen kann, besteht die Möglichkeit bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ausnahmeregelungen zu beantragen.

Weitere Informationen finden sich unter www.forst.bayern.de/forstschaeden-ausgleichsgesetz.

 Quelle: StMELF

  1. Serviceangebote der Waldbauernschule
  2. Forstliche Arbeiten unter den neuen Corona-Bedingungen
  3. Nachhaltigkeitsprämie ist gestartet!
  4. Die FBG ist umgezogen - Neue Geschäftsstelle
  5. Neue Bestelltermine!
  6. Aushaltung von Käferholz
  7. Waldbewirtschaftung in Zeiten der Corona-Krise
  8. Neue Förderrichtlinien für klimafeste Wälder
  9. Waldbesitzerverband begrüßt erhöhte Förderung des Waldumbaus
  10. Wiederaufforstung der Schadflächen

Seite 3 von 8

  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8

Aktuell

  • Wertholzsubmission 2026
  • 50-jähriges FBG Jubiläum
  • 1.Unterfränkischer Waldbesitzerinnentag
  • Wertholzsubmission

Mitglieder Newsletter

Ja, ich möchte den Newsletter der FBG Fränkische Rhön und Grabfeld mit Informationen zu den Dientleistungen der FBG abonnieren (die Hinweise zum Datenschutz habe ich gelesen):


Click to reload image

Geschäftsstelle
Forstbetriebsgemeinschaft Fränkische Rhön und Grabfeld w.V.
Kolpingstraße 5
97616 Bad Neustadt a. d. Saale
Telefon: 09771 / 97770
Fax: 09771 / 97007
Email: post@fbg-rhoen-grabfeld.de

zwfh

  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutzerklärung